Zusammenhalten: Kein Ponyreiten auf Weihnachts- oder Jahrmärkten
Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 27. Oktober 2022
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadt Mannheim stellt ab dem Jahr 2024 keine kommunalen Flächen im Rahmen von Weihnachts- oder Jahrmärkten wie der Mai- und Oktobermesse für Betreiber sogenannter Ponykarussells mehr zur Verfügung.
Begründung:
Das Ponyreiten auf Jahrmärkten ist leider kein harmloser Freizeitspaß für Kinder, sondern Tierquälerei. Die Ponys laufen stundenlang im Kreis, ausschließlich in eine Richtung und in einer Gangart. Diese einseitigen Bewegungsabläufe führen zu einer erhöhten Belastung des Skelett- und Muskelapparates, weshalb die Tiere signifikante Knochenveränderungen aufweisen.
Darüber hinaus leiden die Tiere unter dem ständigen Lärmpegel, der auf einem Weihnachts- oder Jahrmarkt allerorts herrscht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Ponys genau wie Pferde Fluchttiere sind und ihnen Lärm besonderen Stress bereitet.
Es gibt den immer stärker werdenden Wunsch der Bevölkerung nach einer zeitgemäßen Mensch-Tier-Interaktion, bei der das Tier nicht als reines Spaßobjekt begriffen wird, sondern der Umgang mit dem Geschöpf von Respekt und Wertschätzung geprägt ist. Das Reiten von Ponys auf Jahrmärkten ist im Gegensatz dazu eine Zurschaustellung von Tieren, die neben Zuckerwatte und Achterbahn als reine Unterhaltungsobjekte angeboten werden. In und um Mannheim existieren bereits Reithöfe, wo die Kinder in Kontakt mit Ponys treten können und so wertvolle Erfahrungen im Umgang mit Tieren sammeln können. Hier lernen sie auch, was eine artgerechte Tierhaltung und der richtige Umgang mit dem Tier bedeutet. Erfahrungen, die sie beim Ponyreiten auf Jahrmärkten nicht machen können.
Bislang wurde von der Verwaltung ein Ausschluss von Ponykarussells mit dem Hinweis auf § 70 Abs. 1, Abs. 2 GewO für unzulässig erachtet. Hierzu ist festzustellen, dass gem. § 70 Abs. 2 GewO ein Ausschluss durchaus dann rechtlich zulässig ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften kann solch einen sachlichen Grund darstellen. Da das Ponyreiten, wie dargelegt, mit Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere verbunden ist, liegt hierin ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG und § 3 Satz 1 Nr. 6 TierSchG (siehe Gutachten DJGT vom 06.10.2022). Die Tatsache, dass die Betreiber*innen eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorweisen können, ändert daran nichts, da auch § 11 keinen Ausnahme- oder Rechtfertigungstatbestand zu §§ 2, 3 TierSchG darstellt. Damit ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 GewO unabhängig vom Vorliegen einer § 11 Erlaubnis zu beurteilen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch, dass bereits mehrere Städte in Deutschland kein Ponyreiten auf Jahrmärkten mehr zulassen. Als nur ein Beispiel sei hier München angeführt, wo ab 2024 das Ponyreiten auf dem Oktoberfest oder anderen Jahrmärkten und Festen nicht mehr stattfinden darf. Da die Kritik an Ponykarussells in der Bevölkerung stetig wächst und immer mehr Städte und Gemeinden das Ponyreiten auf Volksfesten nicht mehr zulassen, wird der Betrieb solcher Reitbahnen für die Schausteller*innen immer unlukrativer. Um die Betreiber*innen hier nicht alleine zu lassen, ist zu prüfen, wie die Schausteller*innen beim Umstieg auf andere Geschäftsmodelle wie zum Beispiel den Betrieb von Fahrgeschäften oder Verkaufs- oder Schaubuden von der Kommune finanziell und fachlich unterstützt werden können.